ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der c-parts GmbH

 

– Inland –

 
 

1. Geltungsbereich

 

1.1.

Dieser Teil II dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „ALZB“) gelten für alle Kaufverträge der c-parts GmbH („c-parts“) mit Bestellern, deren maßgebliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Maßgeblich ist jeweils diejenige Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen schließt.
 

1.2.

Diese ALZB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
 

1.3.

Diese ALZB gelten für alle Angebote und Lieferungen von c-parts. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
 

1.4.

Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser ALZB abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit c-parts ausdrücklich ihrer Geltung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) zustimmt.
 

1.5.

Werden zwischen c-parts und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser ALZB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser ALZB nicht berührt.
 

2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Vertragsinhalt

 

2.1.

Das Angebot von c-parts muss vom Besteller innerhalb von vier Wochen angenommen werden (Annahmefrist), wenn sich daraus nichts anderes ergibt.
 

2.2.

Soweit der Auftrag des Bestellers ohne vorheriges Angebot erfolgt, beträgt die Annah-mefrist für c-parts eine Woche ab Zugang des Auftrags. Der Vertrag kommt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung in Textform (z.B. per E-Mail oder schriftlich), wenn der Besteller nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
 

2.3.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
 

2.4.

Änderungen und Irrtümer bezüglich der die Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthaltenen Da-ten, z.B. über Material, Maße, Formen bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
 

2.5.

Der Vertragsinhalt richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder den in der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen.
 

3. Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung

 

3.1.

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von c-parts bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss.
 

3.2.

Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 3.3. mit der Absendung der Auf-tragsbestätigung durch c-parts.
 

3.3.

Ist der Besteller verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw., selbst zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frü-hestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen c-parts zugegangen sind bzw. eine zu leistende Anzahlung bei c-parts eingegangen ist.
 

3.4.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – je nach vereinbarter Lieferart – die Ware das Lager verlassen oder c-parts die Ware für den Besteller bereitgestellt und ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
 

3.5.

Sofern c-parts verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die c-parts nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird c-parts den Be-stellern hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist c-parts berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits er-brachte Gegenleistung des Bestellers wird c-parts unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere
 
a) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, wenn c-parts ein kongruentes Deckungsge-schäft abgeschlossen haben, weder c-parts noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder c-parts im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
b) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Epidemien, Pandemien oder ähnliche Ereignisse (z. B. unberechtigter Streik) sowie darauf beruhender behörd-licher Anordnung
c) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von c-parts, soweit diese trotz Einhaltung der für angemessene Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten.
 

3.6.

Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In je-dem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Besteller er-forderlich.
 

3.7.

Die Haftung bei Lieferverzug ist entsprechend Ziff. 9. dieser ALZB beschränkt. Im Übri-gen bleiben die gesetzlichen Rechte des Bestellers und von c-parts, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbar-keit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.
 

4. Teillieferungen, Teilverzug, Teilunmöglichkeit

 

4.1.

Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
 

4.2.

Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfül-lung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
 

4.3.

Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 3. entsprechend.
 

5. Lieferung und Gefahrübergang

 

5.1.

Für Lieferung und Gefahrübergang gilt FCA (Incoterms 2020) vom Lager in Mengen.
 

5.2.

Ist eine andere Lieferklausel vereinbart und verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Be-stellern über; jedoch ist c-parts verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Bestel-lers bleiben hiervon unberührt.
 

5.3.

Wird der Versand auf Verlangen des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die monatlichen Lagerkosten mit 0,1% des Preises der verkauften Sache berechnet.
 

5.4.

Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versendet, so erfolgt im Zweifel die Wahl der Versandwege und Versandmittel durch c-parts, ohne dass c-parts Gewähr für die billigste Verfrachtung übernimmt.
 

5.5.

Verpackung wird nach Aufwand berechnet.
 

6. Preise, Zahlungsbedingungen

 

6.1.

Sämtliche Preise verstehen sich in EURO FCA (Incoterms 2020) ab Lager Mengen zuzüglich geltender Umsatzsteuer und Verpackung.
 

6.2.

Der Kaufpreis ist auf das in der Rechnung angegebene Konto ohne Abzüge und Kosten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen; maßgeblich ist die Gut-schrift auf dem in der Rechnung bezeichneten Konto.
 

6.3.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
 

6.4.

Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur wegen wirksamen und fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1.

c-parts behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Wurde mit dem Besteller eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentums-vorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
 

7.2.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

 

7.3.

Wird die Vorbehaltsware durch den Bestellern mit anderen Waren verbunden, so steht c-parts das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswertes zu. Erlischt Eigentum von c-parts durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller c-parts bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermi-schung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für c-parts un-entgeltlich. Die hierdurch c-parts zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehalts-ware im Sinne von Ziff. 7.1.
 

7.4.

Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall oder bei unerlaubten Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis- Werklohn- oder sonstigen Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an c-parts ab; c-parts nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
 

7.5.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich für c-parts im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von c-parts hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
 

7.6.

Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Gegenstände hat der Besteller c-parts unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt c-parts das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
 

7.7.

Mit einer Zahlungseinstellung durch den Besteller, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf sowie Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Danach eingehende Zahlungen auf abgetretene Forderungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
 

7.8.

Wenn c-parts wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist c-parts zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Rechtes auf Zurücknahme entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Besteller. c-parts ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und c-parts aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Bestellern herausgegeben.
 

7.9.

c-parts verpflichtet sich, die c-parts zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit c-parts bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatz-steuerliche Lieferung des Bestellers an c-parts entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag. Der Besteller ist außerdem berechtigt, Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren mehr als 150% der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt c-parts.
 

7.10.

Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Besteller über. Soweit c-parts eine Stundung mit dem Besteller vereinbaren oder ihm trotz Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten liefern, verzichtet c-parts auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt und liefern unter einfachem Eigentumsvorbehalt.
 

8. Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln

 

8.1.

Der Besteller hat die Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und alle erkenn-baren Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von 3 Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt.
 

8.2.

Kein Mangel liegt vor, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß und abweichend von der Bedienungsanleitung verwendet. Insbesondere ist die Ware nur bis zur angegebenen Drehzahl zu verwenden.
 

8.3.

Es liegt ebenfalls kein Mangel vor, wenn die Ware der Spezifikation des Bestellers entspricht, aber für den vom Besteller vorgesehenen Einsatz nicht geeignet ist, es sei denn, der Besteller hat c-parts den vorgesehenen Einsatz vor Vertragsschluss mitgeteilt und c-parts hat die Nichteignung erkannt oder hätte sie ohne grobes Verschulden erkennen müssen.
 

8.4.

Soweit die Ware einen Mangel aufweist, kann c-parts nach Wahl von c-parts als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen.
 

8.5.

Ansprüche aus Lieferantenregress richten sich nach dem Gesetz. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
 

8.6.

Der Besteller hat c-parts die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller c-parts die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
 

8.7.

Im Übrigen stehen dem Besteller die gesetzlichen Sachmängelrechte zu.
 

8.8.

Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Besteller ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
 

8.9.

Soweit der Besteller Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht, haftet c-parts nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziff. 9.
 

9. Haftungsumfang

 

9.1.

c-parts haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von c-parts oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von c-parts beruhen, und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
 

9.2.

c-parts haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von c-parts oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von c-parts beru-hen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
 

9.3.

c-parts haftet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
 

9.4.

In allen übrigen Fällen ist die Haftung von c-parts ausgeschlossen.
 

9.5.

Soweit die Haftung von c-parts ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von c-parts.
 

10. Verjährung

 

10.1.

Beim Lieferantenregress in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs, bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
 

10.2.

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von c-parts oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von c-parts beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von c-parts oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von c-parts beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch c-parts oder ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
 

10.3.

Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verur-sacht hat, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
 

10.4.

In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
 

11. Vermögens- und Bonitätsverschlechterung

 

11.1.

Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, ist c-parts berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist c-parts zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 

11.2.

Das gleiche gilt, wenn c-parts nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ent-stehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass c-parts diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
 

11.3.

Ferner ist c-parts in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 7 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 7.5 zu widerrufen.
 

12. Schutzrechte

 

12.1.

Bei Lieferung von Waren, die c-parts nach Plänen, Zeichnungen, Modellen oder sonsti-gen Angaben des Bestellers fertigt, haftet c-parts nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Besteller hat c-parts von Ansprüchen Dritter frei zu stellen.
 

12.2.

c-parts gewährleistet, dass die Waren in Deutschland keine fremden Schutzrechte ver-letzen. Bei der Verletzung fremder Schutzrechte haftet c-parts nur entsprechend der gesetzlichen Regelungen. In keinem Fall der Verletzung fremder Schutzrechte ersetzt c-parts dem Besteller entgangenen Gewinn.
 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

13.1.

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Mengen.
 

13.2.

Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent-lich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller oder die vertragsschließende Niederlassung des Bestellers ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von c-parts. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. c-parts kann Ansprüche aber auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend machen.
 
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